Die bundesweiten Regelungen für das Tragen einer FFP2 Maske gelten seit dem 01. Oktober 2022 und sind vorerst bis 7. April 2023 festgelegt.

Für vereinzelte Bereiche gelten in diesem Zeitraum spezifische Schutzmaßnahmen. Unter anderem gilt im öffentlichen Personenfernverkehr eine FFP2-Maskenpflicht. Ausgenommen sind hier Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis einschließlich 13 Jahren, sowie das Personal. Diese dürfen auf eine medizinische Maske, sogenannte OP-Masken zurückgreifen.

Der Zutritt zu einer Pflegeeinrichtung oder einem Krankenhaus setzt das Tragen einer FFP2-Maske voraus, sowie eine Testnachweispflicht, was ebenfalls für Beschäftigte im ambulanten Pflegedienst und gleichwertigen Dienstleistern gilt.

Bei Betreten einer Einrichtung des Gesundheitswesens, einer Arztpraxis oder einer Dialyseeinrichtung besteht ebenfalls eine FFP2-Maskenpflicht, sowohl für Besucher*innen als auch für Patient*innen.

Quelle: Bundesregierung.de
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/infektionsschutzgesetz-2068856